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§ 13 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Sicherheitsüberprüfung

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 LSÜG – Sicherheitserklärung

(1) Die zuständige Stelle fordert die betroffene Person zur Abgabe einer Sicherheitserklärung auf. In dieser sind nach Maßgabe der folgenden Absätze anzugeben:

  1. 1.
    Namen, auch frühere, und Vornamen,
  2. 2.
    Geburtsdatum, -ort,
  3. 3.
    Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
  4. 4.
    Familienstand,
  5. 5.
    Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
  6. 6.
    ausgeübter Beruf,
  7. 7.
    Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und deren oder dessen Anschrift,
  8. 8.
    Anzahl der Kinder,
  9. 9.
    im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort und Verhältnis zu diesen Personen),
  10. 10.
    Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
  11. 11.
    Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
  12. 12.
    Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
  13. 13.
    in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und eine Erklärung darüber, ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
  14. 14.
    Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
  15. 15.
    Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
  16. 16.
    Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängerinnen und Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit der Verschwiegenheitspflicht führen können,
  17. 17.
    anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
  18. 18.
    Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
  19. 19.
    eine Auskunftsperson (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person) zur Identifizierung der betroffenen Person,
  20. 20.
    drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft),
  21. 21.
    frühere Sicherheitsüberprüfungen.

Bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung und einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen sind der Erklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(2) Bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 11, 12 und 19 sowie die Angaben zu Nummer 10, soweit die dort genanntem Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 20 werden nur bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen erhoben.

(3) Zur Ehefrau oder zum Ehemann, zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner oder zur Lebensgefährtin oder zum Lebensgefährten sind die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und 14 bis 16 genannten Daten anzugeben. Werden die Ehefrau oder der Ehemann, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zusätzlich die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, 12, 13 und 17 bis 19 genannten Daten anzugeben. Die Angaben können in einer gesonderten Erklärung erfolgen.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitze), abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.

(5) Die betroffene Person hat die Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; sie kann zu diesem Zweck die Personalakte in dem für die Prüfung erforderlichen Umfange einsehen. Ergibt diese Prüfung kein Sicherheitsrisiko, leitet die zuständige Stelle die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und ersucht diese, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken. Dabei ist die sicherheitsempfindliche Tätigkeit anzugeben und die Art der beantragten Sicherheitsüberprüfung zu begründen. Die mitwirkende Behörde kann mit Einwilligung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.