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§ 13 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 LRHG – Wahrnehmung der Geschäfte eines Mitgliedes

(1) Ist die Planstelle eines Mitgliedes des Landesrechnungshofes frei, kann der Präsident nach Anhörung des Großen Kollegiums einen Beamten, der nicht Mitglied ist, für einen bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Mitgliedes beauftragen. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied des Landesrechnungshofes an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert ist. Der beauftragte Beamte muss das 35. Lebensjahr vollendet haben und über eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes verfügen.

(2) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung eines Mitgliedes des Landesrechnungshofes.