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§ 13 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LRHG,TH
Gliederungs-Nr.: 600-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 LRHG – Ausschluss wegen Befangenheit

(1) Ein Mitglied des Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet das Kollegium. Das jeweils betroffene Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.

(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht bei einer Angelegenheit tätig werden, an der sie selbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Verantwortung tragen.

(3) Für Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofs tätig werden, gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. Ob Zweifel an der Unbefangenheit gerechtfertigt sind, entscheidet der zuständige Senat.