§ 13 LOWiG
Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil → Erster Abschnitt – Einzelne Ordnungswidrigkeiten
§ 13 LOWiG – Schutz öffentlicher Straßen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.am Straßenkörper, am Zubehör oder an Nebenanlagen einer öffentlichen Straße Veränderungen vornimmt oder
- 2.Zubehör einer öffentlichen Straße entfernt oder unkenntlich macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.