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§ 13 LOWiG
Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil → Erster Abschnitt – Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Titel: Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LOWiG
Gliederungs-Nr.: 4540
Normtyp: Gesetz

§ 13 LOWiG – Schutz öffentlicher Straßen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. 1.
    am Straßenkörper, am Zubehör oder an Nebenanlagen einer öffentlichen Straße Veränderungen vornimmt oder
  2. 2.
    Zubehör einer öffentlichen Straße entfernt oder unkenntlich macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.