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§ 13 LOG NRW
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Behörden und Einrichtungen des Landes

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LOG NRW
Gliederungs-Nr.: 2005
Normtyp: Gesetz

§ 13 LOG NRW – Fachaufsicht und Fachaufsichtsbehörden

(1) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.

(2) Die Fachaufsicht führen

  1. 1.
    die obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die Landesoberbehörden und Landesmittelbehörden,
  2. 2.
    die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden über die ihnen unterstehenden unteren Landesbehörden. Die obersten Landesbehörden führen zugleich im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die oberste Fachaufsicht über die unteren Landesbehörden.

(3) In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der nachgeordneten Behörden selbst ausüben.