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§ 13 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 13 LNatSchG – Naturschutzgebiete
(zu § 23 BNatSchG)

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären.

(2) Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG können in der Verordnung nach Absatz 1 auch bestimmte Einwirkungen, die von einem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten Flächen ausgehen, verboten werden, soweit der Schutzzweck dieses erfordert. Unbeschadet der Verordnung nach Absatz 1 sind Nutzungen im Naturschutzgebiet zulässig, wenn und soweit sie dem Schutzzweck nicht entgegenstehen.

(3) Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG sind

  1. 1.

    in Naturschutzgebieten die Freisetzung und der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen,

  2. 2.

    in einem Abstand von weniger als 3.000 Meter von Naturschutzgebieten die Freisetzung und der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen,

  3. 3.

    in Naturschutzgebieten das Aufsteigen und Landen lassen von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen

untersagt.

(4) Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG

  1. 1.

    dürfen Naturschutzgebiete unbeschadet der Verordnung nach Absatz 1 ohne besondere Zulassung nur auf Wegen oder dafür ausgewiesenen Flächen betreten werden,

  2. 2.

    kann durch die Verordnung nach Absatz 1 der Gemeingebrauch an Gewässern oder am Meeresstrand sowie die Befugnis zum Betreten von Wald eingeschränkt werden.