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§ 13 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Zulassung

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 13 LMedienG – Persönliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung kann erteilt werden

  1. 1.

    juristischen Personen des Privatrechts,

  2. 2.

    Personengesellschaften und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,

  3. 3.

    natürlichen Personen,

  4. 4.

    Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes,

  5. 5.

    Hochschulen in Baden-Württemberg, sofern die Veranstaltung ihren gesetzlichen Aufgaben entspricht.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. 1.

    unbeschränkt geschäftsfähig ist,

  2. 2.

    die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,

  3. 3.

    das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,

  4. 4.

    als Vereinigung nicht verboten ist,

  5. 5.

    seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,

  6. 6.

    die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Eine Aktiengesellschaft kann nur dann als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn in der Satzung bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.

(3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.

(4) Die antragstellende Person hat ihre Eigentums- und Treuhandverhältnisse sowie alle Rechtsbeziehungen zu den in Absatz 3 genannten Personen, Organisationen und Unternehmen auf medienrelevanten Märkten der Landesanstalt offen zu legen.