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§ 13 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt: – Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Investitionsvertrag

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 LKHG – Umfang der Einzelförderung

(1) Bei der Festlegung des förderungsfähigen Umfangs einer dem Versorgungsauftrag entsprechenden Investition sind ihre Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze nach § 2 Nr. 4 KHG, zu berücksichtigen.

(2) Förderungsfähig sind nur die entstehenden und nachzuweisenden Kosten der bewilligten Investition, die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sind. Bei Errichtungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) sind vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu übernehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten und medizinisch vertretbar ist.

(3) Es können nur die für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im Krankenhaus notwendigen Investitionen gefördert werden. Mehrkosten für die Vorhaltung von Wahlleistungen (§ 30 Abs. 2) sind nicht förderungsfähig; Einbettzimmer und Zweibettzimmer als Wahlleistung werden jedoch in angemessenen Umfang gefördert.

(4) Werden Einrichtungen des Krankenhauses nicht nur vorübergehend für Zwecke mitbenutzt, die nicht der stationären Versorgung durch öffentlich geförderte Krankenhäuser dienen, so kann dies bei der Bemessung der Fördermittel angemessen berücksichtigt werden.

(5) Der Antragsteller hat auf Verlangen die Wirtschaftlichkeit der Investition, die Folgekosten sowie die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Einzelnen darzulegen.