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§ 13 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LJagdG – Jagderlaubnis
(zu § 11 Abs. 1 Satz 3 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten können anderen Personen (Jagdgästen) eine Jagderlaubnis erteilen. Jagdgäste sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen.

(2) Eine Jagderlaubnis gegen Entgelt darf nur schriftlich erteilt werden. § 11 Absatz 5, §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Absatz 4 Satz 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Erlaubnis zu Einzelabschüssen.

(3) Jagdgäste dürfen die Jagd ohne Begleitung der Jagdausübungsberechtigten nur ausüben, wenn sie einen Erlaubnisschein bei sich führen, der von den Jagdausübungsberechtigten ausgestellt ist. Eine Begleitung durch Jagdausübungsberechtigte liegt vor, wenn diese gleichzeitig im Revier und ohne besondere Schwierigkeiten zu erreichen sind. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Die schriftliche Jagderlaubnis ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten unterschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk regional unter sich aufgeteilt haben.