§ 13 LGG
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Landesrecht Saarland
Abschnitt 3 – Stellenausschreibung, Auswahlverfahren
§ 13 LGG – Einstellungen, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Frauen sind bei Einstellung, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung so lange vorrangig zu berücksichtigen, bis sie in jeder Entgelt- und Besoldungsgruppe der jeweiligen Dienststelle mindestens zu 50 Prozent vertreten sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.