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§ 13 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Abschnitt – Fischereiausübung

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 LFischG M-V – Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten

(1) Die Fischerei darf in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Rahmen des jeweiligen Schutzzwecks ausgeübt werden.

(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten, durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.