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§ 13 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Notariate

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 13 LFGG – Bestellung von Notariatsabwicklern

Das Justizministerium bestellt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde nach Anhörung der Notarkammer Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung, soweit dies erforderlich ist. Für die Notariatsabwickler gelten die Vorschriften der Bundesnotarordnung für Notariatsverwalter entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 45, 51, 58 Absatz 1 der Bundesnotarordnung gelten in ihrer am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung entsprechend fort, die §§ 55 und 59a des Beurkundungsgesetzes und eine auf der Grundlage von § 36 der Bundesnotarordnung und § 59 des Beurkundungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung finden auf Notariatsabwickler keine Anwendung.