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§ 13 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 LEisenbG – Vorarbeiten

(1) Die Verleihungsbehörde kann dem Antragsteller erlauben, die zur Vorbereitung seines Antrages (§ 8) erforderlichen Vorarbeiten durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nach § 6 voraussichtlich vorliegen. Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht überschreiten.

(2) Die Erlaubnis begründet keinen Anspruch auf Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts.