§ 13 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen
1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 13 LEG – Nachträgliche Anforderungen
(1) Die zuständige Behörde kann an den Eisenbahnunternehmer nachträglich Anforderungen an den Bau und den Betrieb der Eisenbahn stellen, um
- 1.bei der Genehmigung nicht vorausgesehene Gefahren oder ungewöhnliche Belästigungen von der Allgemeinheit, den Eigentümern, Besitzern oder Bewohnern von benachbarten Grundstücken, den Benutzern der Eisenbahn oder den Bediensteten der Eisenbahn abzuwenden,
- 2.den Bau und Betrieb der Eisenbahn dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen, soweit dies dem Eisenbahnunternehmer unter Berücksichtigung seiner Wirtschaftslage zumutbar ist.
(2) In dringenden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Betrieb der Eisenbahn bis zur Erfüllung der Anforderungen ganz oder teilweise stillgelegt werden.