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§ 13 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 13 LDO – Verlust der Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter bei einem Dienstherrn, für dessen Beamte das Landesbeamtengesetz gilt, gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), wenn er wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird.

(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter bei einem Dienstherrn, für dessen Beamte das Landesbeamtengesetz gilt, gestanden hat, auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt Absatz 1 entsprechend.