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§ 13 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LDG – Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Strafverfahren oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen einen Beamten im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

  1. 1.
    ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht verhängt werden,
  2. 2.
    eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren durch ein Gericht rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden, wenn dieser, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen darstellt.