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§ 13 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBWG
Gliederungs-Nr.: 766
Normtyp: Gesetz

§ 13 LBWG – Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet die Landesbank in eigener Verantwortung, im Rahmen der Gesetze und im Unternehmensinteresse. Er führt die Geschäfte der Landesbank und vertritt sie. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Landesbank zuständig, für die nicht nach diesem Gesetz oder auf Grund der Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.