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§ 13 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 13 LBG – Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst

Bei Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst tritt an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung eine in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit; es kann gefordert werden, dass diese Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten ist. Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt nur, wer an einer Hochschule einen Master oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat, der zusammen mit einer den Anforderungen der Laufbahn entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.