§ 13 LArchivG M-V
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 13 LArchivG M-V – Sonstige öffentliche Archive
Die staatlichen Hochschulen und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehen den selbstverwaltungsberechtigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regeln die Archivierung der bei ihnen entstandenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung nach archivfachlichen Gesichtspunkten im Sinne dieses Gesetzes. § 12 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.