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§ 13 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 LAbgG – Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes und in der Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin von 1946 bis 1950 gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 11. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.

(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus ein Neuntel der Mindestaltersentschädigung nach § 12 Satz 1. § 12 Satz 3 findet entsprechend Anwendung.