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§ 13 LAP-mtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 LAP-mtDBWVV – Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.Einführungslehrgang
(fachtheoretische Ausbildung Teil 1)
8 Wochen,
2.Lehrgang
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
6 Wochen,
3.praktische Ausbildung46 Wochen und
4.Abschlusslehrgang
(fachtheoretische Ausbildung Teil 2)
18 Wochen.

(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an.