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§ 13 LAP-htDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-htDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 LAP-htDBWVV – Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.Lehrgang "Einführung in den Rüstungsbereich"2 Wochen,
2.informatorische Ausbildungbis zu 3 Wochen,
3.Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"8 Wochen,
4.Lehrgang "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung"12 Wochen,
5.Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"8 Wochen,
6.praktische Ausbildung 65 Wochen,
und die Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit6 Wochen.

(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).