§ 13 LAP-htDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung
§ 13 LAP-htDBWVV – Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1)
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1. | Lehrgang "Einführung in den Rüstungsbereich" | 2 Wochen, |
2. | informatorische Ausbildung | bis zu 3 Wochen, |
3. | Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" | 8 Wochen, |
4. | Lehrgang "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung" | 12 Wochen, |
5. | Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" | 8 Wochen, |
6. | praktische Ausbildung | 65 Wochen, |
und die Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit | 6 Wochen. |
(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).