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§ 13 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KomBesVO
Gliederungs-Nr.: 2032-20-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 KomBesVO – Überleitung der im Amt befindlichen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten

Die am 18. März 2022 im Amt befindlichen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit werden, sofern ihr jeweiliges Amt zu diesem Zeitpunkt noch in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft ist, in die ihnen nach den §§ 5, 6 und 7 zustehende Besoldungsgruppe übergeleitet. Bisher günstigere Einstufungen bleiben für ihre Person und für die Dauer der Amtszeit unberührt. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.