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§ 13 KiStG-Saar
Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Landesrecht Saarland

V. – Verwaltung der Kirchensteuer

Titel: Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KiStG-Saar
Gliederungs-Nr.: 61104-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 KiStG-Saar

Die Finanzämter und die Gemeinden haben den Diözesen der Römisch-Katholischen Kirchen und den Evangelischen Landeskirchen auf Anforderung die für die Besteuerung, für die Feststellung ihrer Steueransprüche und für den innerkirchlichen Finanzausgleich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.