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§ 13 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Besteuerungsverfahren

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 KiStG M-V – Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten oder bei in konfessionsgleicher Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartnern

Gehören Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, derselben kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft an (konfessionsgleiche Ehe oder konfessionsgleiche Lebenspartnerschaft), so bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer bei der

  1. 1.

    Einzelveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der nach § 12 Absatz 1 ermittelten Steuer jedes Ehegatten, jeder Lebenspartnerin oder jedes Lebenspartners,

  2. 2.

    Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) nach der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten oder beider Lebenspartner.

Die Ehegatten oder Lebenspartner haften in den Fällen der Nummer 2 als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.