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§ 13 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis
 

§ 13 KWO M-V – Führung des Wählerverzeichnisses (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert angelegt werden. Es muss mindestens eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen enthalten; bei der Wahl des Bürgermeisters ist eine zusätzliche Spalte für die Stichwahl vorzusehen. Wird das Verzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, so sind der Anfangsbestand und alle Änderungen zu dokumentieren.

(3) Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis angelegt und für jede Wahl eine besondere Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe verwendet.

(4) Bei der Wahl des Bürgermeisters ist für den Fall einer Stichwahl (§ 64 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes) das Wählerverzeichnis der Hauptwahl maßgebend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).