Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 2. – Wählerverzeichnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 13 KWO – Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

(1) 1Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand einzulegen. 2Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. 3Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend.

(2) Will der Gemeindevorstand einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) 1Der Gemeindevorstand hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Gemeindevorstand in der Weise statt, dass er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

(4) 1Gegen die Entscheidung des Gemeindevorstands kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Gemeindewahlleiter eingelegt werden. 2Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand einzulegen. 3Der Gemeindevorstand legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Gemeindewahlleiter vor. 4Der Gemeindewahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Abs. 2 gilt entsprechend. 5Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Gemeindevorstand bekannt zu geben. 6Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.