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§ 13 KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KHG LSA
Gliederungs-Nr.: 2126.1
Normtyp: Gesetz

§ 13 KHG LSA – Sicherung der Zweckbindung

(1) Ist der Fördermittelbescheid wegen Nichterfüllung des Förderzwecks widerrufen worden, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung von Fördermitteln für Anlagegüter entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer dieser Anlagegüter. Von einem Widerruf des Fördermittelbescheides wird ganz oder teilweise abgesehen, wenn das Krankenhaus oder ein Krankenhausbetriebsteil im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde ganz oder teilweise auf andere medizinische oder auf soziale Aufgaben umgestellt wird. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann weitere Ausnahmen zulassen.

(2) Die Fördermittel sollen zurückverlangt werden, wenn sie entgegen festgesetzten Bedingungen oder Auflagen verwendet wurden.

(3) Werden geförderte kurzfristige Anlagegüter nicht nur für die stationäre Behandlung genutzt, sind die mit der anderweitigen Nutzung erzielten Entgelte in Höhe der enthaltenen Investitionskostenanteile für die Zwecke gemäß § 6 Abs. 1 zu verwenden.