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§ 13 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland

2. Abschnitt – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 KGG – Organe

(1) Organe des Zweckverbandes sind, soweit die Verbandssatzung nicht ein weiteres Organ vorsieht, die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder. Jedes Mitglied entsendet wenigstens eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass für jedes Mitglied des Verbandes eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird. Sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts Mitglieder des Zweckverbandes, so dürfen ihre Stimmen insgesamt die Hälfte der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl nicht erreichen; dies gilt nicht für juristische Personen des Privatrechts, die sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden.

(3) Auf die Vertretung der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Organen des Zweckverbandes finden die Vorschriften des Gemeinderechts über die Vertretung der Gemeinden in Organen wirtschaftlicher Unternehmen entsprechende Anwendung.

(4) Die Organe und ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auf sie finden die Vorschriften des Gemeinderechts für ehrenamtliche Tätigkeit entsprechende Anwendung.

(5) Gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Zweckverbands ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll oder durch die der Zweckverband auf Rechte verzichtet, müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen. Erklärungen in Schriftform sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Verbandsvorsteherin oder vom Verbandsvorsteher oder der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Erklärungen in elektronischer Form sind nur rechtsverbindlich, wenn sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur und dem elektronischen Dienstsiegel versehen sind. Im Übrigen gilt § 62 Abs. 2 und 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend.

(6) Bei Zweckverbänden, die nicht überwiegend hoheitliche Aufgaben erfüllen, kann die Verbandssatzung an Stelle der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers einen Verbandsvorstand, der aus mehreren Personen besteht, vorsehen. Die Verbandssatzung trifft die näheren Bestimmungen über die Führung der Verwaltungsgeschäfte und die gesetzliche Vertretung.