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§ 13 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes → Zweiter Unterabschnitt – Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 KFAG – Schlüsselzuweisungen C

Die Gemeinden erhalten aus der für die Schlüsselzuweisungen A und die Schlüsselzuweisungen B nicht verbrauchten Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 7 Nr. 2) Zuweisungen nach dem Schlüssel ihrer Einwohnerzahl.