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§ 13 JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften → Abschnitt 1 – Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften

Titel: Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JustG NRW
Gliederungs-Nr.: 300
Normtyp: Gesetz

§ 13 JustG NRW – Staatsanwaltschaft

(1) Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und am Sitz der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung "Generalstaatsanwaltschaft".

(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.