§ 13 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 13 JAO – Nebentätigkeit
(1) 1Eine Nebentätigkeit während des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Prüfungsverfahrens kann nur genehmigt werden, wenn sie mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist. 2Sie ist nur außerhalb der für die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar festgesetzten Dienststunden zulässig und darf eine monatliche Arbeitszeit von 50 Stunden nicht überschreiten.
(2) Für die Dauer der ersten Ausbildungsstelle soll eine Genehmigung nur in Ausnahmefällen erteilt werden.
(3) 1Für die Genehmigung eines Zweitstudiums gelten. 2Abs. 1 und 2 entsprechend.