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§ 13 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Die erste Prüfung → Erster Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 13 JAG NRW – Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) Für jede Aufsichtsarbeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Prüflingen mit Behinderung kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden. Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangt werden.

(2) Das Justizprüfungsamt teilt dem Prüfling für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Kennziffer zu. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.

(3) Das für die Justiz zuständige Ministerium bestimmt die zulässigen Hilfsmittel; andere dürfen nicht benutzt werden.

(4) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts sicherzustellen.

(5) Über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit wird eine Niederschrift angefertigt. Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins kann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes:

  1. 1.

    die Bearbeitungszeit (Absatz 1) angemessen verlängern;

  2. 2.

    für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen.

Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich oder elektronisch bei dem Justizprüfungsamt geltend gemacht hat.