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§ 13 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 13 JAG

(1) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten Rechtsprobleme auch mit ihren Auswirkungen für die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft zu erfassen und auf Grund rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen unter Darstellung der dazu führenden Erwägungen einen Vorschlag für ihre rechtliche Behandlung zu erarbeiten.

(2) Es sind zu bearbeiten:

zwei Aufgaben aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts,

zwei Aufgaben aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts,

eine Aufgabe aus dem Bereich des Strafrechts,

eine Aufgabe aus dem Bereich des Arbeits-, Handels- oder Gesellschaftsrechts,

jeweils einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge sowie der Bezüge zu den Grundlagen des Rechts.