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§ 13 HtDBWVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HtDBWVAPrV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 HtDBWVAPrV – Lehrgang "Allgemeine Systemtechnik"

Die Referendarinnen und Referendare lernen die Anforderungen, die sich aus der vernetzten Operationsführung, der notwendigen Interoperabilität verschiedener Systeme und den gemeinsamen Einsätzen mit den Streitkräften verbündeter Staaten ergeben, kennen. Darüber hinaus werden Kenntnisse der in der Bundeswehr eingeführten Waffensysteme sowie der Waffenwirkungen und des Schutzes gegen Waffensysteme und Waffenwirkungen vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.