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§ 13 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 HmbLVO – Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung in der Laufbahngruppe 2

(1) Die Dauer eines Vorbereitungsdienstes in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt beträgt drei Jahre. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem mit dem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abschließenden Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von zwölf Monaten nicht unterschreiten.

(2) Die Dauer eines Vorbereitungsdienstes in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt beträgt fünf Jahre. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem mit dem Mastergrad abschließenden Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.

(3) Bei Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 mit besonderen Anforderungen kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für den Zugang zum Vorbereitungsdienst

  1. 1.

    für das erste Einstiegsamt ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss,

  2. 2.

    für das zweite Einstiegsamt ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium,

gefordert werden. Das Hochschulstudium oder der gleichwertige Abschluss müssen nach den Inhalten geeignet und erforderlich sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Vorbehaltlich der besonderen geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften wird der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, einschließlich praxisbezogener Lehrveranstaltungen, beschränkt und mit verkürzter Dauer von mindestens einem Jahr für das erste Einstiegsamt und mindestens zwei Jahren für das zweite Einstiegsamt durchgeführt. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind in diesem Fall die Inhalte der berufspraktischen Ausbildung.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst sollen auf Antrag oder nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften Zeiten eines Hochschulstudiums und Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit angerechnet werden, wenn und soweit diese Zeiten als Ersatz für die Ausbildung anerkannt werden können und sie nicht bereits Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst waren. Es ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr abzuleisten.