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§ 13 HmbKiStG
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden

Titel: Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbKiStG – Auskunftspflicht

Die steuerberechtigten Körperschaften sind auf Verlangen der staatlichen Behörden verpflichtet, personenbezogene Daten an diese zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Begründung der Mitgliedschaft bei einer steuerberechtigten Körperschaft darzulegen.