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§ 13 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbKGH – Organe der Kammern

(1) Die Organe der Ärztekammer, der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

(2) Die Organe der Tierärztekammer sind die Kammerversammlung und der Vorstand.

(3) Die Tätigkeit in den Organen sowie weiteren Gremien der Kammern wird ehrenamtlich ausgeübt und kann entschädigt werden. Bestimmungen zur Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit können die Kammern in einer Satzung regeln (Entschädigungsordnung). § 9 Absatz 7 Nummer 9, § 10 Absatz 8 Nummer 4 und § 11 Absatz 4 Satz 3 Nummer 8 bleiben unberührt.