§ 13 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg
Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau
§ 13 HmbIngG – Errichtung der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau
(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Kammer der Ingenieurinnen und der Ingenieure im Bauwesen unter der Bezeichnung "Hamburgische Ingenieurkammer - Bau" errichtet.
(2) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.
(3) Sitz der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau ist die Freie und Hansestadt Hamburg.