Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbIngG – Errichtung der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Kammer der Ingenieurinnen und der Ingenieure im Bauwesen unter der Bezeichnung "Hamburgische Ingenieurkammer - Bau" errichtet.

(2) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.

(3) Sitz der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau ist die Freie und Hansestadt Hamburg.