§ 13 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
§ 13 Hess. RAVG – Aufsicht
(1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Ministers der Justiz.
(2) Beschlüsse nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und2 bedürfen der Genehmigung des Ministers der Justiz. Die Beschlüsse werden mit dem Genehmigungsvermerk im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen bekannt gegeben. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam.
(3) (aufgehoben)