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§ 13 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt

Titel: Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWoAufG
Gliederungs-Nr.: 362-34
gilt ab: 11.07.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1974 S. 395 vom 10.09.1974

§ 13 HWoAufG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 für unbewohnbar erklärte Wohnungen oder Wohnräume an andere zu Wohnzwecken überlässt,

  2. 2.

    entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 für unbewohnbar erklärte Wohnungen oder Wohnräume in Benutzung nimmt oder nicht rechtzeitig räumt,

  3. 3.

    entgegen § 7 Abs. 1, 2 zu kleine Wohnungen oder Wohnräume an andere zu Wohnzwecken überlässt,

  4. 4.

    entgegen § 10 Abs. 4 Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht duldet oder Wohnungen oder Wohnräume nicht räumt oder

  5. 5.

    Wohnraum ohne eine aufgrund einer Satzung nach § 12a erforderliche Genehmigung zu den dort genannten Zwecken überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.