Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Zweiter Abschnitt
§ 13 HWoAufG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 für unbewohnbar erklärte Wohnungen oder Wohnräume an andere zu Wohnzwecken überlässt,
- 2.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 für unbewohnbar erklärte Wohnungen oder Wohnräume in Benutzung nimmt oder nicht rechtzeitig räumt,
- 3.
entgegen § 7 Abs. 1, 2 zu kleine Wohnungen oder Wohnräume an andere zu Wohnzwecken überlässt,
- 4.
entgegen § 10 Abs. 4 Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht duldet oder Wohnungen oder Wohnräume nicht räumt oder
- 5.
Wohnraum ohne eine aufgrund einer Satzung nach § 12a erforderliche Genehmigung zu den dort genannten Zwecken überlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.