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§ 13 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 13 HSchAG – Sachliche Zuständigkeit

Das Schiedsamt ist zuständig

  1. 1.
    für die Verfahren, in denen nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung vom 6. Februar 2001 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362), ein Einigungsversuch durchzuführen ist,
  2. 2.
    für sonstige Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, sofern sie nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören oder an ihnen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)