§ 13 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
§ 13 HRHG – Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
1Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung durch den Präsidenten oder durch ein im Geschäftsverteilungsplan zu bestimmendes Mitglied unter Mitwirkung des Präsidenten vorgenommen wird. 2Prüfungsbeamte können herangezogen werden. 3In den Fällen des Satz 1 entfällt die Zuständigkeit des Kollegiums und der Senate.