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§ 13 HLV 1979
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Laufbahnverordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV 1979,HE
Gliederungs-Nr.: 322-89
gilt ab: 01.04.2009
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 28.02.2014
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 13 HLV 1979 – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2014 durch § 49 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57).

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 2 von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Angestellte oder Arbeiter, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

(3) Im allgemeinen Verwaltungsdienst, im mittleren Justizdienst, im Bibliotheksdienst, im Verwaltungsdienst bei den Trägern der Sozialversicherung und im technischen Dienst in der Straßenbauverwaltung dauert der Vorbereitungsdienst zwei Jahre, im technischen Dienst in der Eichverwaltung und in der Gewerbeaufsichtsverwaltung ein Jahr.

(4) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können Bewerber zu einem Praktikum zugelassen werden.

(5) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder
  2. 2.
    den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder
  3. 3.
    eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren

nachweisen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können höhere Anforderungen festlegen, soweit die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn es erfordern.