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§ 13 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Fünfter Titel – Berufsgesellschaften

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 13 HIngG – Führen der Berufsbezeichnung

(1) 1 Eine Berufs- oder Fachbezeichnung nach § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, 2 und 4 und nach § 12 Abs. 1 Satz 1 darf in einer Firma, die in das Handelsregister im Geschäftsbereich der Hessischen Ingenieurkammer einzutragen ist, und in der Geschäftsbezeichnung einer Berufsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nur geführt werden, wenn die Ingenieurkammer Hessen die Unbedenklichkeit erklärt hat. 2Die Führung der Berufsbezeichnung

  1. 1.

    in einer Gemeinschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts,

  2. 2.

    in einer Partnerschaft oder Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Abs. 3 und 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,

  3. 3.

    nach dem Recht eines anderen Bundeslandes,

  4. 4.

    nach dem Recht der Europäischen Union eines anderen Staates

sowie die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleiben unberührt.

(2) 1Eine Berufsgesellschaft im Sinne des Gesetzes ist eine Gesellschaft, die eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung in der Firma führt. 2Berufsgesellschaft kann jede für die Berufsausübung nach dem Recht der Europäischen Union in der Bundesrepublik Deutschland zulässige Gesellschaftsform oder Partnerschaft sein.

(3) 1Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung erlischt, wenn

  1. 1.

    die Berufsgesellschaft im Partnerschafts- oder Handelsregister gelöscht wurde,

  2. 2.

    die Berufsbezeichnung in der Firma oder Bezeichnung nicht mehr geführt wird,

  3. 3.

    rechtskräftig auf Verlust der Berechtigung erkannt wurde,

  4. 4.

    die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung nicht mehr bestehen.

2Die Weiterführung der Berufsbezeichnung kann in den Fällen des Satz 1 Nr. 3 vorläufig untersagt werden, wenn das aus Gründen, die in dem Verhalten oder Zustand der Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes, der Auftraggeber oder der Allgemeinheit erforderlich ist. 3Im Falle des Satz 1 Nr. 4 ist das Erlöschen bis zur Entscheidung über das Wiedervorliegen der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung gehemmt (vorläufige Weiterführung). 4Der Berufsgesellschaft kann von der Ingenieurkammer Hessen eine Frist von höchstens einem Jahr gesetzt werden, innerhalb der die Voraussetzungen wieder erfüllt sein müssen. 5Im Falle des Todes der für die berechtigte Führung der Berufsbezeichnung maßgeblichen berufsangehörigen Person kann die Frist angemessen über ein Jahr hinaus verlängert werden.

(4) Die Ingenieurkammer Hessen teilt dem zuständigen Handelsregister und Partnerschaftsregister jede Veränderung mit, die sich dort auf die Eintragung und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung auswirken kann.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)