§ 13 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 4 – Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan
§ 13 HG 2014 – Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5.000.000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.