Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 4 – Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2014,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 13 HG 2014 – Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen

Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5.000.000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.