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§ 13 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 3 – Gestaltung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HBauO – Werbeanlagen und Automaten (1)

(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis, wie auf Gewerbe oder Beruf, dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

(2) Für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten die Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen sinngemäß. Auf Werbemittel an Plakatsäulen, Plakattafeln und anderen für wechselnde Werbung genehmigten Anlagen sind die Vorschriften dieser Bauordnung nicht anzuwenden.

(3) Unzulässig sind:

  1. 1.
    Werbeanlagen auf und unmittelbar an Böschungen, an Brücken, Ufern, Masten und Bäumen,
  2. 2.
    Werbeanlagen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden,
  3. 3.
    Werbeanlagen an öffentlichen Gebäuden repräsentativen oder städtebaulich hervorragenden Charakters, ausgenommen Hinweise auf dort befindliche Dienststellen, Unternehmen oder Veranstaltungen,
  4. 4.
    Werbeanlagen in störender Häufung.

(4) In Vorgärten dürfen nur Schilder aufgestellt oder angebracht werden, die Inhaber und Art eines auf dem Grundstück vorhandenen Betriebes oder eines dort ausgeübten freien Berufes (Stätte der Leistung) kennzeichnen.

(5) In Kleinsiedlungsgebieten, Wohngebieten und Dorfgebieten sind Werbeanlagen nur an Gebäuden an der Stätte der Leistung zulässig, und zwar in Kleinsiedlungsgebieten und reinen Wohngebieten nur in der Höhe des Erdgeschosses, in allgemeinen und besonderen Wohngebieten und in Dorfgebieten bis zur unteren Dachkante des Gebäudes.

(6) In Misch-, Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten sind Werbeanlagen oberhalb der unteren Dachkante nur zulässig, sofern sie keine von der öffentlichen Verkehrsfläche sichtbare Hilfskonstruktion erfordern.

(7) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, einzelne Hinweiszeichen darauf sowie Sammelschilder als Hinweis auf ortsansässige gewerbliche Betriebe, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen, zulässig.

(8) Hinweise auf besondere Veranstaltungen, Messen, Schaustellungen, Feiern sowie Sportveranstaltungen sind in allen Baugebieten zulässig.

(9) Beleuchtete Werbeanlagen sind so anzuordnen, dass eine Belästigung in Aufenthaltsräumen ausgeschlossen ist. Wechsellicht darf nur in den Gebietsteilen verwendet werden, die der Senat durch Rechtsverordnung bestimmt. Hierbei können Art, Größe, Farbgebung, Lichtstärke, Abfolge des Lichtwechsels und bildhafte Gestaltung der Werbeanlagen geregelt werden.

(10) Für Waren- und Leistungsautomaten, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus unmittelbar erreichbar sind und sich nicht im Gebäudeinnern befinden, gelten, wenn sie keine baulichen Anlagen sind, die Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen sinngemäß. In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Automaten nur bei Läden, Schank- und Speisewirtschaften zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).