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§ 13 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 13 HBKG – Mitglieder der Kammerversammlung

(1) Den Kammerversammlungen gehören an:

  1. 1.

    Bei der Ärztekammer: 70 Mitglieder,

  2. 2.

    bei der Apothekerkammer: 30 Mitglieder, die je zur Hälfte den Gruppen der selbstständigen und der nichtselbstständigen Apothekerinnen und Apotheker angehören müssen,

  3. 3.

    bei der Psychotherapeutenkammer: 18 Mitglieder,

  4. 4.

    bei der Tierärztekammer: ein Mitglied je 40 Wahlberechtigte,

  5. 5.

    bei der Zahnärztekammer: 50 Mitglieder.

(2) Mindestens 10 % der Mitglieder der Kammerversammlung können sich zu Fraktionen zusammenschließen; bei der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer beträgt die Mindestgröße 20 %. Die Bildung und die Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des den Vorsitz führenden Mitglieds, seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 25) schriftlich anzuzeigen.