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§ 13 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Durchführung der Abfallentsorgung

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 12.03.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013

§ 13 HAKrWG – Bauprodukte und Bauarten, Abnahme

(1) Unbeschadet der Rechtsverordnungen nach den §§ 16 und 43 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten für Bauprodukte und Bauarten, die bei dem Bau, dem Betrieb und der Änderung von Deponien verwendet oder angewendet werden, die §§ 16 bis 24 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) entsprechend.

(2) 1Deponien und deren Änderungen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, unterliegen der Abnahme durch die Abfallbehörde. 2Die Abnahme kann sowohl abschnittsweise je nach Baufortschritt erfolgen als auch auf Teile des Vorhabens beschränkt werden. 3Der Träger des Vorhabens hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung des Vorhabens oder von Teilen des Vorhabens der Abfallbehörde rechtzeitig vor der Abnahme anzuzeigen.