Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 GvKostG
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Kostenzahlung

Titel: Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GvKostG
Gliederungs-Nr.: 362-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 GvKostG – Kostenschuldner

(1) 1Kostenschuldner sind

  1. 1.

    der Auftraggeber,

  2. 2.

    der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und

  3. 3.

    der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.

2Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

Zu § 13: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) und 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586).